Erbschaft ausschlagen — Wann macht das Sinn und wie geht das?
Sechs Wochen Zeit, eine Entscheidung: Wann sollte man eine Erbschaft ausschlagen, wie funktioniert das beim Nachlassgericht und welche steuerlichen Aspekte gibt es?

Eine Erbschaft anzunehmen klingt verlockend — aber manchmal ist das Ausschlagen die klügere Entscheidung. Wenn der Nachlass mehr Schulden als Vermögen enthält, können Erben durch Ausschlagung ihre eigenen Ersparnisse schützen. Was viele nicht wissen: Dafür gilt eine strikte Frist von sechs Wochen.
Wann ist die Ausschlagung sinnvoll?
Die häufigsten Gründe für eine Erbschaftsausschlagung sind:
- Überschuldeter Nachlass: Der Verstorbene hatte mehr Schulden als Vermögen. Als Erbe haften Sie grundsätzlich auch für diese Schulden — mit Ihrem gesamten Privatvermögen.
- Unbekannte Verbindlichkeiten: Sie wissen nicht, welche Schulden der Verstorbene hatte (z. B. laufende Kredite, Steuerschulden).
- Steuerliche Gründe: In seltenen Fällen kann die Ausschlagung zugunsten einer anderen Person erbschaftsteuerlich günstiger sein.
- Familienstrategien: Ausschlagung zugunsten der Kinder, um den Nachlass direkt zu diesen „durchzuleiten".
Die 6-Wochen-Frist — das Wichtigste
Die Frist zur Erbschaftsausschlagung beträgt sechs Wochen ab dem Zeitpunkt, an dem der Erbe von dem Erbfall und dem Grund seiner Berufung (Testament, gesetzliche Erbfolge) Kenntnis erlangt hat (§ 1944 BGB). Bei Erben im Ausland verlängert sich die Frist auf sechs Monate.
Wie läuft die Ausschlagung ab?
Die Ausschlagung einer Erbschaft muss beim Nachlassgericht (Amtsgericht am letzten Wohnsitz des Verstorbenen) erklärt werden — persönlich oder notariell beurkundet. Eine formlose schriftliche Erklärung genügt nicht.
- Termin beim Nachlassgericht oder Notar vereinbaren
- Personalausweis und Sterbeurkunde mitbringen
- Ausschlagungserklärung zu Protokoll geben oder notariell beurkunden lassen
- Kosten: ca. 30–100 € Gerichtsgebühren, je nach Nachlasswert
Was passiert nach der Ausschlagung?
Schlägt ein Erbe aus, fällt der Erbanteil dem nächsten in der Erbfolge zu — in der Regel den Kindern des Ausschlagenden. Diese können wiederum ausschlagen. Es ist also möglich, den Nachlass durch eine „Ausschlagungskette" vollständig auf andere Personen umzuleiten.
Wenn alle gesetzlichen Erben ausschlagen, fällt der Nachlass an den Staat (sogenannte Erbschaft des Fiskus nach § 1936 BGB). Der Staat haftet jedoch nur mit dem vorhandenen Nachlass — nicht darüber hinaus.
Nachlassinsolvenz als Alternative
Wer bereits Erbe geworden ist (weil die Frist abgelaufen ist), aber die Schulden übersteigen das Vermögen, kann beim Insolvenzgericht Nachlassinsolvenz beantragen. Damit wird die Haftung auf den Nachlass begrenzt — das eigene Vermögen bleibt geschützt. Der Antrag muss unverzüglich gestellt werden.
Steuerliche Aspekte
Die Ausschlagung ist keine Schenkung und löst daher keine Schenkungsteuer aus. Wer jedoch ausschlägt und dafür eine Abfindung erhält, muss diese versteuern. Strategische Ausschlagungen zugunsten von Kindern, die einen höheren Freibetrag haben, können erbschaftsteuerlich sinnvoll sein — das sollte ein Steuerberater prüfen.
Fazit
Bevor Sie eine Erbschaft annehmen oder ausschlagen, sollten Sie sich einen Überblick über den Nachlass verschaffen. Bei unklarer Vermögenslage: Holen Sie sich rechtliche Beratung — und handeln Sie innerhalb der Sechs-Wochen-Frist.
← Zurück zum Ratgeber
Digitale Vorsorge
Vorsorgevollmacht & Testament digital regeln
Sichern Sie Ihren Willen für den Ernstfall – einfach, rechtssicher und von zu Hause aus.
Jetzt bei ERITAJ starten →